Ansprechpartner
Wohnort Stadt Aschaffenburg:
Stadt Aschaffenburg Schulverwaltungs- und Sportamt
Tel.: 06021/330424
Wohnort Landkreis Aschaffenburg:
Landradsamt Aschaffenburg
Tel.: 06021/394291
Kostenfreiheit des Schulweges
Service für Schüler
Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die
Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)
und in der Verordnung über die Schülerbeförderung
(Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) der jeweils gültigen Fassung
geregelt.
Grundsätzlich
wird die Beförderung durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
nämlich der VAB, durchgeführt. Schülerinnen und Schüler erhalten eine
kostenfreie Schülerjahreskarte, die zur Nutzung der Busse und Bahnen
auf dem Schulweg berechtigt.
Die notwendige Beförderung ist durch
den Aufgabenträger (Stadt Aschaffenburg, Landratsämter Aschaffenburg
und Miltenberg) sicherzustellen, wenn bestimmte Voraussetzungen
vorliegen:
Wer ist anspruchsberechtigt?
Das sind Schülerinnen und Schüler an
- öffentlichen Volks- und Förderschulen
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsgrundschuljahr bzw. Berufsvorbereitungsjahr)
- öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Die Beförderungspflicht besteht "zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule", dies ist
- die Pflichtschule (= Sprengelschule) -keine Gastschüler- die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (durch Zuweisung des Staatlichen Schulamtes)
- diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit geringstem Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Beförderungspflicht besteht,
- wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als zwei Kilometer bzw. ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer beträgt (es wird der Weg gemessen, der zu Fuß zurückgelegt wird, nicht der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad etc. oder
- wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers nachgewiesen wird (Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest etc.)
- wenn der Schulweg als besonders gefährlich anerkannt ist (z.B. wenn Gehsteige und andere verkehrssichernde Anlagen fehlen oder abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten liegen)
Bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien und Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen bei Teilzeitunterricht besteht die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen. Der Antrag auf Kostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr (Ausschlussfrist) zu stellen, wenn eine der im Gesetz über Kostenfreiheit des Schulweges genannten Ausnahmeregelungen erfüllt ist.
Diese sind:
- wenn der Unterhaltsleistende nachweislich für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht (volle Erstattung) oder
- wenn der Unterhaltsleistende oder die Schülerin oder der Schüler nachweislich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht (volle Erstattung) oder
- wenn die Kosten für die notwendige Beförderung die Familienbelastungsgrenze von 395,00 € pro Schuljahr übersteigen
WICHTIG!
Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule)! Bei der Kollegstufe des Gymnasiums treten bei der Entscheidung, welches Gymnasium nächstgelegen ist, die Kernfächer der bisherigen Ausbildungsrichtung als Leistungsfächer an die Stelle der Ausbildungsrichtung.
Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kfz sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung mit Bescheid vorher anerkannt worden ist. Die Kostenerstattung beschränkt sich auf die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges
Einen Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule.
Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, legen Sie ggf. die notwendigen Nachweise (z.B. Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises, etc.) und ein aktuelles Passbild bei. Geben Sie Ihren ausgefüllten Antrag an Ihrer Schule ab, diese bestätigt die Angaben und leitet ihn zur Entscheidung an den Aufgabenträger (Stadt Aschaffenburg, Landratsämter Aschaffenburg und Miltenberg) weiter.
Umzug / Schulwechsel
Bei Umzug oder Schulwechsel ist die zur Verfügung gestellte kostenfreie Schülerjahreskarte zurückzugeben. Es ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung. Wird die Schülerjahreskarte von Ihnen nicht zurückgegeben, sind wir leider gezwungen, Ihnen die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Verlust der kostenfreien Schülerfahrkarte
Nur bei Verlust oder Diebstahl der kostenfreien Schülerjahreskarte wenden Sie sich bitte direkt an das für Ihre Fahrtstrecke zuständige Verkehrsunternehmen.
Das zuständige Verkehrsunternehmen kann man an der ersten Ziffer der Kundennummer erkennen:
| 4 = | Verkehrsgesellschaft mbH Untermain, VAB-Kundenzentrum, Ludwigstraße 8, 63739 Aschaffenburg, Tel. (0 60 21) 1 50 66 66 |
| 3 = | Stadtwerke Aschaffenburg, Werkstraße 2, 63739 Aschaffenburg, oder VAB-Kundenzentrum, Ludwigstraße 8, 63739 Aschaffenburg, Tel. (0 60 21) 3 91-2 31 |
| 7 = | Kahlgrund-Verkehrs-Gesellschaft mbH, Am Bahnhof 12, 63825 Schöllkrippen, Tel. (0 60 24) 6 55-0 |
Gegen eine Bearbeitungsgebühr laut gültigem Tarifblatt wird Ihnen eine Ersatzkarte ausgestellt. Bitte vergessen Sie nicht, ein Lichtbild mitzubringen.